Welches Verfahren ist im Falle einer ansteckenden/infektiösen Krankheit anzuraten?

Gemäß Schulärztlicher Ordnung ist den Eltern und Erziehungsberechtigten anzuraten, schon
bei geringem Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung, das betreffende Kind von der Schule
fernzuhalten und, falls notwendig, eine ärztliche Klärung anzustreben. Schüler mit
ansteckenden Krankheiten müssen so lange von der Schule fernbleiben, bis hausärztlicherkinderärztlicherseits
die Beendigung der Ansteckungsgefahr schriftlich mitgeteilt wird. Der
Schularzt kann im Bedarfsfall weitere Gesundheitsnachweise verlangen.

Bei Fällen von gravierendem Schweregrad muss in Betracht gezogen werden, dass auch nicht
erkrankte Geschwister und/oder Kontaktpersonen der betroffenen Schüler die Schule erst nach
Ablauf der Inkubationszeit wieder besuchen dürfen. Über die Ausschließungszeit entscheidet im
Zweifelsfalle der Schularzt.

 

Erstellt am 23 Apr 2018
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